Unsere Statuten

§ 1

NAME, TÄTIGKEITSBEREICH

  1. Wir führen den Namen, „Österreichisches Netzwerk Wirtschaftsethik – EBEN Österreich“.
  2. Wir erstrecken unsere Tätigkeit auf ganz Österreich.
  3. Unsere Tätigkeit wird nach den Leitsätzen des Vereins „Deutsches Netzwerk Wirtschaftsethik – EBEN Deutschland e.V.“ ausgeübt.

§ 2

ZWECK

  1. Unser Zweck ist die Förderung der praxisnahen Diskussion zwischen Wirtschaft und Wissenschaft über Herausforderungen der Wirtschafts- und Unternehmensethik insbesondere in enger Zusammenarbeit mit dem Verein „Deutsches Netzwerk Wirtschaftsethik – EBEN Deutschland e.V.“ und „European Business Ethics Network (EBEN)“.
  2. Die Tätigkeit des Netzwerks ist nicht auf Gewinn gerichtet. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Netzwerks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Auszeichnung, Auslobung und Veröffentlichung wirtschaftsethischer Projekte und Verhaltensweisen, sowie die Durchführung wirtschaftsethischer Projekte.

§ 3

MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKS

  1. Der Zweck des Netzwerks soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen
    • Einrichtung themenbezogener Arbeitskreise
    • Veranstaltungen von Tagungen
    • Herausgabe periodisch erscheinender Informationsbriefe
    • Anregung von Forschungsobjekten
    • Pflege internationaler Kontakte, insbesondere zu den verschiedenen „European Business Ethics Network (EBEN)“ – Organisationen in anderen Ländern Europas.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    • Mitgliedsbeiträge, die jährlich von den Mitgliedern zu leisten sind. Die Beiträge der Mitglieder für das „European Business Ethics Network (EBEN) mit Sitz in Breukelen/Niederlande sind im Jahresbeitrag enthalten und werden vom Verein abgeführt.
    • Spenden und sonstige Zuwendungen
    • Veranstaltungen und Publikationen
    • Unterstützungen, Subventionen und Stiftungen

§ 4

ETHIKBEIRAT

  1. Der Ethikbeirat hat die Aufgabe, dem Netzwerk bei der Verfolgung seiner Zwecke beratend zu Seite zu stehen.
  2. Die ernannten Beiräte werden auf Vorschlag des amtierenden Chairman EBEN Austria berufen und abberufen. Chairman und Vice Chairman können nicht zugleich Mitglieder des Ethikbeirats sein. Die Mitgliedschaft im Ethikbeirat ist an keine weitere Mitgliedschaft gebunden.

§ 5

SCHIEDSGERICHT

  1. Zur Schlichtung von allen aus den Tätigkeiten des Netzwerks entstehenden Streitigkeiten ist eine Schlichtungseinrichtung anzurufen.